Montag, 20. April 2015

Handbuch, Bewerbung & E-Mail vom Zoll



Hallo ihr Lieben :)
Wie ihr alle wisst, hatte ich ja am Dienstag letzte Woche mein Interview & am Samstag kam dann auch endlich mein Handbuch und die Bestätigung, dass ich im Programm aufgenommen bin, von AIFS an. Dort stehen nützliche Tipps zur Bewerbung, zum Beantragen des Visum, zum Koffer packen usw. drin. Habe es direkt gelesen und es wir ab jetzt mein treuer Begleiter sein :D




Außerdem hat sich meine Betreuerin/Interviewerin heute bei mir gemeldet und gemeint, dass sie meine Bewerbung heut oder morgen nach Bonn schickt, dass heißt ich komme der Freischaltung endlich einen Schritt näher und hoffe, dass es dann auch nicht mehr als zu lange dauert bis ich freigeschaltet bin und meinen ersten Familienvorschlag bekomme. :) Kann es kaum mehr abwarten!

So jetzt zum eigentlichen Postthema. Wie es die Überschrift schon verraten lässt habe ich eine E-Mail vom Zoll bekommen, nicht das ich unartig war, sondern weil ich eine E-Mail an den Zoll geschrieben habe. Und zwar geht es um die Zollbestimmungen wenn ich aus den USA wieder nach Deutschland komme.

Folgendes habe ich an den Zoll geschrieben:




Sehr geehrte Damen und Herren,


Ich habe eine Frage zu der Verzollung. Und zwar werde ich dieses Jahr für ein Jahr als       Au Pair nach Amerika reisen und dort wohnen. Da ich im Internet überall was anderes lese habe ich mir gedacht ich frag direkt nach. Und zwar geht es um, in den USA gekaufte Waren für den täglichen Gebrauch, also in einem Jahr dann auch Kleidung, Schuhe etc. Außerdem auch eventuell gekaufte elektronische Waren also zum Beispiel einen Laptop, Tablet, Spiegelreflexkamera, Handy etc. 

Wie muss ich diese Sachen auf meinem Rückflug von den USA nach Deutschland verzollen? Muss ich sie überhaupt verzollen? Und was ist wenn ich mein Au Pair Jahr um ein weiteres Jahr verlänger, also dann zwei Jahre in den USA lebe? Gibt es dann andere Regelungen?

Danke im voraus.

Mit freundlichen Grüßen
Frauke W.

Folgende Antwort habe ich zurück bekommen:

Sehr geehrte Frau W.

für die Einfuhr von Waren gilt auch nach einem längeren Auslandsaufenthalt die übliche Reisefreigrenze in Höhe von 430 Euro. Neben den Waren, die Sie auf Ihrer Reise aus Deutschland mitgenommen haben und als sog. Rückwaren wieder einführen, bleiben als Reisemitbringsel Waren bis zu einem Wert von 430 Euro einfuhrabgabenfrei (mit Ausnahme von Waren, für die besondere Mengenbeschränkungen bestehen, wie z.B. Zigaretten und Alkohol). Eine Übersicht über die Reisefreigrenzen finden Sie unter:


Voraussetzung ist, dass diese gelegentlich und ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch für Ihren Haushalt oder als Geschenk eingeführt werden. Das bedeutet, dass auch Waren, die Sie in einem Drittland (in Ihrem Fall USA) aus zwingendem Anlass gekauft oder dort ggf. bereits benutzt haben, nur im Rahmen der vorstehenden Reisefreigrenze abgabenfrei sind.

Bei Überschreitung der Reisefreigrenze in Höhe von 430 Euro besteht bis zu einem Warenwert von 700 Euro sowie unter der o. a. Voraussetzung (kein gewerblicher Zweck) die Möglichkeit einer Pauschalierung 
(d. h. es werden 17,5 % vom Warenwert für Zoll und Einfuhrumsatzsteuer pauschal erhoben).

Sollte der Wert der Waren, die über den Reisefreibetrag hinaus mitführt werden, auch die 700 Euro-Grenze überschreiten, so sind Zoll und Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) zu entrichten.

Die Abgabensätze richten sich nach Art und Beschaffenheit der Ware.

Die Einfuhrumsatzsteuer beträgt in Deutschland in der Regel 19%. Für bestimmte Waren kommt der ermäßigte Umsatzsteuersatz in Höhe von 7% (z.B. Bücher) zur Anwendung.

Bei der Berechnung der Einfuhrabgaben wird grundsätzlich vom tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis ausgegangen. Den Nachweis führen Sie mit der Rechnung über die im Ausland gekaufte Ware.

Haben Sie Waren in den USA gekauft und diese auch bereits während Ihres Auslandaufenthaltes gebraucht bzw. genutzt, wie z. B. den Laptop, dann wird für die Berechnung der Einfuhrabgaben als Zollwert der Zeitwert der Ware zu Grunde gelegt. Der Zollwert (Zeitwert) wird durch die Zollbehörde vor Ort  g e s c h ä t z t. Anhaltspunkt für die Wertschätzung könnte z.B. der Kaufbeleg geben. Die konkrete Entscheidung zur Wertschätzung trifft der Zollbeamte vor Ort, da er die Ware gegenständlich "begutachten" kann.

Ich bitte unbedingt darauf zu achten, dass bei Überschreitung der Reisefreigrenze die Waren bei einem Zollbeamten mündlich unter Vorlage des Kaufbeleges angemeldet werden muss. Am Flughafen benutzen Sie dazu bitte den "roten Ausgang".

Einzelheiten zur vereinfachten Abgabenberechnung und der Abgabenerhebung nach dem
Zolltarif können Sie unter folgendem Link nachlesen:


Ab einem nachgewiesenem Aufenthalt von mindestens 12 Monaten, kommt unter bestimmten Voraussetzungen für die mitgebrachten Gegenstände eine Einfuhrabgabenbefreiung für Übersiedlungsgut in Betracht. Nähere Informationen zum Übersiedlungsgut finden Sie ebenfalls auf unserer Internetseite:

Soweit die vorstehende Antwort fachliche Ausführungen enthält, sind diese aus rechtlichen Gründen unverbindlich.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Petrick

Informations- und Wissensmanagement Zoll
Zentrale Auskunft
Carusufer 3-5
01099 Dresden

Auskunft für Privatpersonen:
Tel.: 0351/44834-510
Fax: 0351/44834-590
E-Mail: info.privat@zoll.de

Internet: www.zoll.de
Telefonisch erreichen Sie die Zentrale Auskunft des IWM Zoll
Montag-Freitag 08:00-17:00 Uhr

Ja, Beamtendeutsch nenne ich sowas. Das sind diese Texte, die man 3 mal lesen muss bevor man überhaupt, teilweise etwas versteht. Ich bin ganz ehrlich, ich habs nicht so ganz verstanden :D 
Was ich verstanden habe ist, das die Reisefreigrenze bei 430€ liegt. Das heißt also, dass man mit den Sachen die man von Deutschland mitgebracht hat, außerdem Mitbringsel im Wert von 430€ einführen darf, ohne, dass man sie verzollen muss. Außerdem kann man einen Warenwert von bis zu 700€ nach Deutschland einführen. Voraussetzung dafür ist, dass sie gelegentlich oder ausschließlich zum persönlichen Gebrauch genutzt wurden. Wenn man diese 700€ bzw. die 430€ überschreitet muss man 19% Einfuhrumsatzsteuer zahlen. Diese 19% werden von dem tatsächlich gezahlten Betrag der Ware berechnet. Wenn man Elektronik oder teure Markensachen in den USA kauft und diese mindestens ein halbes Jahr alt sind, dann wird der Wert dieser Sachen vor Ort geschätzt. Der Kaufbeleg kann dazu dienen, wenn man diesen nicht mehr hat, wird auch oft im Internet verglichen und recherchiert. Ich bin mir aber nicht sicher, ob in die 700€ Warenwert die Reisefreigrenze von 430€ mit einberechnet ist oder ob die 700€ der Warenwert ist und dann die 430€ Reisefreigrenze 'Mitbringsel' extra berechnet wird. Wenn ihr das wisst, könnt ihr gerne einen Kommentar hinterlassen. 
Ich hatte schon mal  eine E-Mail an den Zoll geschickt. Allerdings hat da die Dame, die mir geantwortet hat, das mit dem Übersiedlungsgut gegenüber mir nicht erwähnt. Deswegen weiß ich jetzt auch nicht genau ob die bei Au Pairs gültig wird. Die Vorschriften erfüllen wir. Wir sind mindestens 12 Monate außerhalb der EU, arbeiten dort und haben/hatten einen Wohnsitz dort. Und wir haben alle, ich gehe davon aus, einen Wohnsitz in Deutschland bzw. in der EU. Wenn man dann einreist und alles beim Zoll anmeldet, kommt eventuell in betracht, dass wir die Einfuhrabgabenbefreiung  nicht zahlen müssen. Aber da bin ich mir nicht sicher. 
Ich persönlich denke, dass alle AuPairs die aus Amerika zurück nach Deutschland kommen, vieeeel mehr als 700€ ausgeben und ich denke auch, dass keiner seine gekauften Kleider beim Zoll anmeldet, das wäre auch quatsch. Aber es ist wirklich zu überlegen, wenn man sich einen Laptop oder eine Spiegelreflexkamera kauft, das beim Zoll anmeldet. Sicher ist sicher. Wenn man 'erwischt' wird muss man mit einer Geldbuße rechnen.
Also, ich melde mich wieder wenn es Neuigkeiten gibt, bzw. wenn ich freigeschaltet bin!
Frauke






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